MTB Wendener Land e.V.
Satzung
Satzung des „MTB Wendener Land e.V.“
§1 Name, Sitz und Zweck
Der am 08.08.2020 in Wenden gegründete Mountainbike-Verein führt den Namen „MTB Wendener Land e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Wenden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen worden (VR 6663) und führt seitdem den Zusatz „e.V.“. Der Verein kann nach Eintragung in das Vereinsregister den in Frage kommenden Verbänden angeschlossen werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
– die Förderung der (sportlichen) Jugendhilfe
– die Förderung des Naturschutzes
– die Förderung des Sportes
– die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Die vorgenannten Zwecke sollen insbesondere dadurch erreicht werden, dass
– der Verein den regionalen Entscheidungsträgern (Gemeindeverwaltung und Politik) Ideen und Konzepte für eine bessere (rad-) touristische Erschließung der Gemeinde Wenden unterbreitet,
– der Verein die Mountainbike-Infrastruktur in der Gemeinde verbessert, was insbesondere durch die Schaffung eines offiziellen Trailnetzes (Pfad-Netz) verwirklicht werden soll,
– der Verein ein Bindeglied zwischen der stark steigenden Zahl der Mountainbiker aller Kategorien und den übrigen Waldnutzern (Eigentümer, Pächter, Jägerschaft, Wanderer usw.) sein möchte, welches die verschiedenen Interessen sammelt, kanalisiert und auf eine gemeinsam getragene Lösung hinarbeitet,
– der Verein den Naturschutz aktiv fördert, was z.B. durch die drohnenunterstützte Rettung von Jungtieren vor dem Mäh-Tod und gemeinsame Baumpflanzaktionen verwirklicht werden kann,
– der Verein die Jugend (sportlich) fördert, was z.B. durch einen Trainingsbetrieb auf dem Übungsgelände des Vereins sowie die Unterstützung einer „MTB-AG“ der örtlichen Gesamtschule verwirklicht werden kann,
– der Verein das bürgerschaftliche Engagement fördert, indem er z.B. alle interessierten Alters- und Bevölkerungsgruppen für die Mitarbeit bei den zuvor genannten Maßnahmen motiviert, sie anschließend einbezieht sowie hierüber in den (sozialen) Medien berichtet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Abweichend hiervon kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen, einzelnen Mitgliedern eine Vergütung im Rahmen der Grenzen des § 3 Nr. 26a EStG zu gewähren, sofern dies die Mittel des Vereins zulassen und die Grenzen der Angemessenheit nicht überschritten werden. Bei der Entscheidung über die Vergütung eines Vorstandsmitgliedes ist dieses Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des 2. Vorsitzenden.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft/ Pflichten
1. Mitglied des Vereins kann werden:
a) jede natürliche Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr
b) jede natürliche Person unterhalb des vollendeten 14. Lebensjahres, sofern gleichzeitig mindestens eine sorgeberechtigte Person Mitglied des Vereins ist
c) juristische Personen sowie (teil-) rechtsfähige Personenvereinigungen
2. Wer Mitglied werden will, hat an den Vorstand einen Aufnahmeantrag über die eigene online–Plattform des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller bzw. dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers die Berufung in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen bezüglich des Mitgliedsstatus, der Anschrift, E-Mail und der Bankverbindung umgehend per E- Mail dem Vorstand mitzuteilen oder selbst auf der online–Plattform des Vereins zu korrigieren.
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Die Mitgliedschaft erlischt auch, sofern bei einer natürlichen Person als Mitglied, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, keine sorgeberechtigte Person mehr Mitglied ist.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder eines Dachverbandes, hinsichtlich dessen seitens des Vereins eine besondere Mitgliedschaft besteht, in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat
oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
4. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Vorstand schriftlich eingelegt sein muss. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig.
§4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch EMail an die Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von einer Woche liegen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
7. Erfolgt die Abstimmung dieser Satzung elektronisch via E-Mail oder sonstigen elektronischen Wahlformen, sind informationstechnische Kontrollfunktionen einzurichten, um eine reguläre Stimmabgabe zu gewährleisten.
8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§7 Stimmrechte und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung (§ 6) und den Sitzungen der Unterabteilungen (§ 9) teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§8 Vorstand
1. a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der 2. Vorsitzenden
– dem/der Kassenwart(in)
– dem/der Schriftführer(in)
– den 3 Beisitzer(in)
sowie – kraft Amtes- den jeweils aktuellen Vorsitzenden der Unterabteilungen.
2. Vorstand im Sinne der §§ BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
3. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, es sei denn, dass eine bestimmte Stimmenzahl vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
§9 Unterabteilungen
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben bzw. Betreuung spezieller Themenbereiche des Vereins können Unterabteilungen gebildet werden. Die Vorsitzenden der Unterabteilungen werden vom Vorstand berufen.
Die Sitzungen der Unterabteilungen erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorsitzenden der Unterabteilung, den Vorstandsvorsitzenden oder einen vom Vorstand bestimmten Vertreter einberufen und geleitet.
§10 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit des Schriftführers bestimmt der Versammlungsleiter einen anderen Protokollführer.
Über die Beschlüsse der Sitzungen des Vorstandes sowie die der Unterabteilungen ist ebenfalls Protokoll zu führen. Dieses ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und einer weiteren teilnehmenden Person zu unterzeichnen. Beschlüsse der Unterabteilungen sind dem Vorstand unverzüglich zur Freigabe vorzulegen.
§11 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die erste Wahlperiode (nach Gründung) des 2. Vorsitzenden und des Schriftführers beträgt 2 Jahre. Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Legislaturperiode aus dem Amt, ist der Vorstand befugt, einen kommissarischen Nachfolger für den Zeitraum bis zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzusetzen.
In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung hat die Wahl zur Besetzung des Amtes zu erfolgen.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Mitglieder, welche kraft Amtes dem Vorstand angehören, bedürfen keiner Wahl.
12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.
13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§14 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Ziffer 2 gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wenden, welche dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendradsports zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Wenden, den 13.09.2024