Aktive Mountainbiker in Deutschland

Aktive Mountainbiker in der Gemeinde Wenden

Was verstehen  wir unter naturbelassenen Trails?

Mountainbiken

ist ein toller Sport

Das ist der Grund, warum immer mehr Menschen sich in ihrer Freizeit aufs Rad setzen auf der Suche nach sportlicher Herausforderung, Erholung und dem Naturerlebnis.
Mit über 4.2 Millionen Menschen in Deutschland, die regelmäßig auf dem MTB unterwegs sind, gibt es mehr aktive Mountainbiker, als aktive Fußballer.
Mountainbiker suchen über Kurz oder Lang den Trail. Jedoch fehlen die grundlegenden Möglichkeiten, sich auch abseits der meist unattraktiven Waldwege zu bewegen.
Während man Fußballplätze in fast jedem Dorf findet, sind offizielle Trails sehr selten in Deutschland zu finden.

Als Verein erarbeiten  wir Lösungen

Wir möchten in Zusammenarbeit mit Eigentümern, Forst, Jagd und Politik nachhaltige und attraktive Angebote entwickeln.
Mountainbiken ist eine gesundheits- und gesellschaftsfördernde Sportart.
Unsere Region hat ein riesiges Potential.

 

Lasst es uns nutzen!

Was ist ein

naturbelassener Trail?

  • KEINE Beschilderung
  • daher KEINE Nutzungseinschränkungen
  • daher KEINE Flächenumwandlung
  • KEINE baulichen Maßnahmen
  • KEINE öffentliche Ausweisung der Strecken
  • ggf. Verhaltenshinweise ausweisen

Die wesentlichen Ziele des Konzepts

  • die Attraktivität der Region nutzen und stärken, und somit auch dem Fachkräftemangel entgegenwirken
  • den regionalen Freizeit- und Erholungswert weiterentwickeln „Work-Life-Balance“
  • Familientauglichkeit – Familien und alle anderen Nutzer finden hier das passende, attraktive Angebot
  • Besucherlenkung – wir können Mountainbiker gezielt ansprechen und lenken (zeitlich und räumlich)
  • Kooperation aller Interessensgruppen – der MTB-Verein als zentraler Ansprechpartner und ausführende Instanz
  • der Verein darf verbindliche Regeln umsetzten

Rechtliche Grundlagen 

Bundeswaldgesetz

Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung im Rahmen der geltenden Regelungen betreten und befahren. Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften,
nicht begründet.

Dies ist in § 14 Abs. 1 BWaldG i.V.m. § 2 Abs.1 und 2 LFoG NRW geregelt.

Ausdrücklich oder ausschließlich das Mountainbiking betreffende Gesetze oder Verordnungen existieren bislang in Deutschland nicht.

Es gelten die Regelungen der Naturschutz- und Waldgesetze. 

Landeswaldgesetz

Nach § 2 Abs.1 und 2 LFoG NRW gilt folgendes:
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.

 

Weiterführende Informationen

Sie werden zur Webseite der DIMB (Deutsche Initiative Mountainbike) weitergeleitet. Dort sind die gesetzlichen Grundlagen sowie einige gerichtliche Urteile zum Thema Radfahren im Wald auf Wegen zu finden.

Es gilt stets das Gebot der Rücksichtnahme.