MTB Wendener Land e.V.

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 03.08.2022 in Nümbrecht gegründete Mountainbike-Verein führt den Namen „Mountainbike Oberberg e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Nümbrecht. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen. Der Verein kann nach Eintragung in das Vereinsregister den in Frage kommenden Verbänden angeschlossen werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
die Förderung der (sportlichen) Jugendhilfe
die Förderung des Naturschutzes
die Ausübung und Förderung des Mountainbikens als Sport und Freizeitgestaltung in allen seinen Varianten und Disziplinen im Oberbergischen Kreis und der Region.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
die Aufklärung der Mitglieder im Sinne eines verantwortungsvollen Verhaltens in der Natur.

Die vorgenannten Zwecke sollen insbesondere dadurch erreicht werden, dass

der Verein den regionalen Entscheidungsträgern (Gemeindeverwaltung und Politik) Ideen und Konzepte für eine bessere (rad-) touristische Erschließung der Region Oberbergischer Kreis unterbreitet,
der Verein die das Mountainbiken betreffenden Prozesse im Oberbergischen Kreis aktiv begleitet und deren Umsetzung aktiv unterstützt sowie die künftige Pflege überwacht,
der Verein ein Bindeglied zwischen der stark steigenden Zahl der Mountainbiker aller Kategorien und den übrigen Waldnutzern (Eigentümer, Pächter, Jägerschaft, Wanderer usw.) sein möchte, welches die verschiedenen Interessen sammelt, kanalisiert und auf eine gemeinsam getragene Lösung hin arbeitet,
der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten eigene Projekte für eine bessere Mountainbike – Infrastruktur umsetzt und betreut.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft/ Pflichten

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer Mitglied werden will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller bzw. dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers die Berufung in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen bezüglich des Mitgliedsstatus, der Anschrift, Email und der Bankverbindung umgehend per Email dem Vorstand mitzuteilen.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder eines Dachverbandes, hinsichtlich dessen seitens des Vereins eine besondere Mitgliedschaft besteht, in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Vorstand schriftlich eingelegt sein muss. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Email an die Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von einer Woche liegen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Erfolgt die Abstimmung im Rahmen dieser Satzung elektronisch via E-Mail oder sonstigen elektronischen Wahlformen, sind informationstechnische Kontrollfunktionen einzurichten, um eine reguläre Stimmabgabe zu gewährleisten.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 7 Stimmrechte und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung (§ 7) und den Ausschusssitzungen (§ 10) teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 8 Vorstand

a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Kassenwart(in)
dem/der Schriftführer(in)
den 3 Beisitzer(in)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, es sei denn, dass eine bestimmte Stimmenzahl vorgeschrieben ist (siehe § 16).

§ 9 Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen vom Vorstand bestimmten Vertreter einberufen und geleitet.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Bei Abwesenheit des Schriftführers bestimmt der Versammlungsleiter einen anderen Protokollführer.

§ 11 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die erste Wahlperiode (nach Gründung) des 2. Vorsitzenden und des Schriftführers beträgt 2 Jahre. Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Legislaturperiode aus dem Amt, ist der Vorstand befugt, einen kommissarischen Nachfolger für den Zeitraum bis zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzusetzen.
In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung hat die Wahl zur Besetzung des Amtes zu erfolgen.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Ziffer 2 gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Oberbergischen Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendradsports zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 03.08.2022 genehmigt.

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